Zur Sicherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes stellt das Deutsche Sportschiedsgericht einen Geschäftsverteilungsplan für den einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung, dem die Parteien entnehmen können, an wen sie ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vor Konstituierung des Schiedsgerichtes richten können.
An jedem Tag steht ein zuständiger Schiedsrichter für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zur Verfügung. Wenn dieser nicht verfügbar ist, ist sein Stellvertreter zuständig.
Die Eilzuständigkeit der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Schiedsrichter bzw. Stellvertreter dauert von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweils angegebenen Tages. Eilanträge sollten nur in besonderen Ausnahmesituationen vor 8 Uhr und nach 18 Uhr eingereicht werden.