Für sportbezogenen Wirtschaftsstreitigkeiten empfiehlt die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), folgende Schiedsvereinbarung in die Verträge zwischen den Parteien aufzunehmen:
Eine Schiedsvereinbarung ist die Voraussetzung und die Grundlage für jedes Schiedsverfahren, auch Sportschiedsverfahren. Die Schiedsvereinbarung wird entweder als Schiedsabrede im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung abgeschlossen oder als Schiedsklausel in einen Vertrag integriert (z.B. Sportverbandsatzung). Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) empfiehlt allen Parteien, die Streitigkeiten im Rahmen der DIS-Sportschiedsgerichtsbarkeit beilegen wollen, Schiedsvereinbarungen auf vertraglicher Basis (i.S.v. § 1029 ZPO) abzuschließen.
Für sportbezogenen Wirtschaftsstreitigkeiten empfiehlt die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), folgende Schiedsvereinbarung in die Verträge zwischen den Parteien aufzunehmen:
(1) „Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag (... Bezeichnung des Vertrages ...) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) (DIS-SportSchO) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.”
Folgende Ergänzungen können empfehlenswert sein:
(2) Das Schiedsgericht besteht aus... [bitte eintragen: „einem Einzelschiedsrichter“ oder „drei Schiedsrichtern“].
(3) Der Schiedsort ist… [bitte gewünschten Schiedsort eintragen].
(4) Die Verfahrenssprache ist… [bitte gewünschte Verfahrenssprache eintragen].
(5) Das anwendbare materielle Recht ist… [bitte gewünschtes Recht oder gewünschte Verfahrensregeln eintragen].
Die DIS empfiehlt allen Verbänden, die auf die DIS-Sportschiedsgerichtsordnung Bezug nehmen wollen, folgende Schiedsvereinbarung:
Die Form der Schiedsvereinbarung bestimmt sich im deutschen Recht grundsätzlich nach § 1031 ZPO. Zu beachten ist, dass ein Athlet entsprechend der deutschen Definition des Verbrauchers (§ 13 BGB: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann “) häufig als ein Verbraucher anzusehen sein wird.
Wir weisen daher auf die besonderen Formvoraussetzungen des § 1031 Abs. 5 ZPO hin.
(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.
(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.
(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.
(4) (weggefallen)
(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.
(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.