Die Parteien sind bei der Benennung ihrer Schiedsrichter grundsätzlich frei. Die DIS gibt nach § 3.1 DIS-Sportschiedsgerichtsordnung auf Anfrage Anregungen für die Schiedsrichterauswahl.
Zur Vermeidung späterer Ablehnungs- und Aufhebungsverfahren hat jede Person, die als Schiedsrichter benannt wird (in sportbezogenen Wirtschaftsstreitigkeiten und Anti-Doping-Streitigkeiten), alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten. Werden keine entsprechenden Umstände offengelegt, bestellt der DIS-Generalsekretär die ausgewählte Person zum Schiedsrichter. Werden hingegen Umstände offen gelegt, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten, und widerspricht mindestens eine Partei der Bestellung, entscheidet der DIS-Ernennungsausschuss für die Sportschiedsgerichtsbarkeit über die Bestellung.