Verfahrenskostenhilfe (VKH) in Anti-Doping-Streitigkeiten

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Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) unterstützt Athleten und Athletenbetreuer bei der Wahrnehmung ihrer Rechte in Schiedsverfahren in Anti-Doping-Streitigkeiten beim Deutschen Sportschiedsgericht. Die entsprechende VKH-Ordnung ist zum 1. April 2016 in Kraft getreten, so dass die Gewährung von VKH für alle ab diesem Zeitpunkt eingeleiteten Schiedsverfahren möglich ist.

Die Beantragung erfolgt unkompliziert mit einem hier abrufbaren Antragsformular. Dieses ist beim Deutschen Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) einzureichen. Der Antragsteller muss im Zeitpunkt der Antragsstellung bereits Partei in einem Schiedsverfahren beim Deutschen Sportschiedsgericht sein. Um die VKH allen denjenigen zukommen lassen zu können, die sie wirklich benötigen, wird keine VKH gewährt, wenn das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers im Kalenderjahr vor Beginn des Schiedsverfahrens voraussichtlich mehr als 50.000 € beträgt.

Wird VKH gewährt, so werden folgende Kosten übernommen, wobei der Antragssteller eine Selbstbeteiligung von 250 € zu zahlen hat, die nur im Falle des vollständigen Obsiegens im Schiedsverfahren zurückerstattet wird:

  1. DIS-Bearbeitungsgebühr;
  2. Honorar und Auslagen der Schiedsrichter;
  3. Kosten eines eigenen Rechtsanwalts, die durch entsprechende Rechnungen nachzuweisen sind, jedoch maximal 3.000 € (dreitausend) pro Schiedsverfahren;
  4. Reise- und Übernachtungskosten der vom Antragsteller benannten Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie Kosten für vom Antragsteller beauftragte Sachverständige, die jeweils durch entsprechende Rechnungen nachzuweisen sind, jedoch insgesamt maximal 3.000 € (dreitausend) pro Schiedsverfahren.  

Für die VKH steht ein vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) drittmittelfinanzierter Fonds zur Verfügung. Der Fonds wird von der DIS verwaltet. Die DIS veröffentlicht zweimal jährlich den Guthabenstand, wobei der angegebene Wert den Kontostand des Fondskontos zum entsprechenden Stichtag wiedergibt und keinen buchhalterischen Abschluss darstellt. 

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